Urteile des Bundesgerichts vom 25. Juni 2012 [1C_538/2011], Erw. 5.2, und vom 20. Februar 2009 [2C_378/2008], Erw. 3.2). Unter Beachtung der erwähnten Einschränkung kommt § 5 Abs. 1 BNO somit durchaus noch Bedeutung zu, und zwar allein schon deswegen, weil die Pferdehaltung auch mit anderen Immissionen als solchen aus den Bereichen Lärm und Luftreinhaltung verbunden sein kann (AGVE 1998, S. 317 f. mit Hinweisen; Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III/88 vom 6. November 2002 [BE.2002.00034], Erw. II/2b). Zu denken ist hier an die Problematik von Insekten (insbesondere Fliegen und Bremsen), die durch Pferde angelockt werden können. 2.3.2.