Solche Vorschriften können mittelbar ebenfalls dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen. So können Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, untersagt werden, auch wenn die Lärm- und Geruchsemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten, sofern die Unzulässigkeit nicht einzig mit der konkreten Lärm- und Geruchsbelästigung begründet wird. Auch erfasst das Umweltschutzrecht des Bundes nicht alle denkbaren Auswirkungen, die eine Baute oder Anlage mit sich bringen kann (BGE 118 Ia 112, Erw. 1b; Urteile des Bundesgerichts vom 25. Juni 2012 [1C_538/2011], Erw.