Die streitbetroffene Bauparzelle Nr. 397 liegt in der Wohnzone Wb, wo gemäss § 5 Abs. 1 der Bauund Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde A. neben der Wohnnutzung nicht störende Gewerbesowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe zulässig sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SAR 814.41). Die Parzelle Nr. 397 ist mit einem Wohnhaus und einem Schuppen überbaut.