Umnutzung eines Schuppens unter Besitzstandschutz zur Haltung zweier Pferde – Zonenkonformität der hobbymässigen Pferdehaltung in der Wohnzone (Erw. 2) – Tierschutzrechtliche Bestimmungen (Erw. 4) – Bei hobbymässiger Tierhaltung sind in einem Abstand von rund 10 m keine übermässigen Geruchsimmissionen zu erwarten (Erw. 5.3.2) – Bewilligungsfähigkeit in lärmschutzrechtlicher Hinsicht (Erw. 5.3.3) – Pferdeurin und Gewässerschutz (Erw. 6) Entscheid des Verwaltungsgerichts III/145 vom 9. Dezember 2015 (WBE.2015.240) Aus den Erwägungen II. 1. Die streitbetroffene Bauparzelle Nr. 397 liegt in der Wohnzone Wb, wo gemäss § 5 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde A. neben der Wohnnutzung nicht störende Gewerbe- sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe zulässig sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SAR 814.41). Die Parzelle Nr. 397 ist mit einem Wohnhaus und einem Schuppen überbaut. Umstritten am vorliegenden Umnutzungsvorhaben mit gewissen baulichen Veränderungen am be- stehenden Schuppen sind die Zonenkonformität der geplanten Pferdehaltung, die Geltung des Be- sitzstandschutzes und damit verbunden die Einhaltung des Grenzabstandes sowie die Einhaltung der massgeblichen Tierschutz-, Immissionsschutz- (Geruch, Lärm) und Gewässerschutzvorschriften. 2. … 2.3. 2.3.1. Vorab stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen den kantonalen bzw. kommunalen Bau- und Nutzungsvorschriften und dem Immissionsschutzrecht des Bundes. Wo es darum geht, welche Nutzungsstruktur eine Wohnzone aufweisen soll, beruhen kantonale bzw. kommunale Normen auf der originären Rechtsetzungskompetenz der Kantone bzw. Gemeinden auf dem Gebiet der Ortspla- nung. Solche Vorschriften können mittelbar ebenfalls dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen. So können Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, untersagt werden, auch wenn die Lärm- und Geruchsemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten, sofern die Unzulässigkeit nicht einzig mit der konkreten Lärm- und Geruchsbelästigung begründet wird. Auch erfasst das Umweltschutzrecht des Bundes nicht alle denkbaren Auswirkungen, die eine Baute oder Anlage mit sich bringen kann (BGE 118 Ia 112, Erw. 1b; Urteile des Bundesgerichts vom 25. Juni 2012 [1C_538/2011], Erw. 5.2, und vom 20. Februar 2009 [2C_378/2008], Erw. 3.2). Unter Beachtung der erwähnten Einschrän- kung kommt § 5 Abs. 1 BNO somit durchaus noch Bedeutung zu, und zwar allein schon deswegen, weil die Pferdehaltung auch mit anderen Immissionen als solchen aus den Bereichen Lärm und Luft- reinhaltung verbunden sein kann (AGVE 1998, S. 317 f. mit Hinweisen; Verwaltungsgerichtsent- scheid [VGE] III/88 vom 6. November 2002 [BE.2002.00034], Erw. II/2b). Zu denken ist hier an die Problematik von Insekten (insbesondere Fliegen und Bremsen), die durch Pferde angelockt werden können. 2.3.2. Vorauszuschicken ist sodann, dass die Gemeinden bei der Ausscheidung und Definition der ver- schiedenen Zonen aufgrund von § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) verfassungsrechtlich geschützte Autonomie geniessen. Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten hat. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen bei der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf ihre Autonomie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungser- gebnisse rechtlich vertretbar erscheinen. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eige- ne Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen. Die Autonomie der Gemeinde- behörden hat jedoch auch in diesen Fällen dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wort- laut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2001, S. 299 f. mit Hinweisen). Wie weit sich die Haltung von Haustieren mit dem Zweck der vorliegenden Wohnzone verträgt, also unter anderem die Antwort auf die Frage, welche Anzahl einer Haustiergattung noch zonenkonform ist, muss mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie grundsätzlich der Wertung der zuständigen Gemeindebehörden überlassen bleiben (AGVE 2011, S. 129 f.). 2.3.3. Bisher betrachtete das Verwaltungsgericht die hobbymässige Haltung von Pferden in reinen Wohn- zonen, in der bloss stille, keinerlei Belästigung verursachende Gewerbe gestattet sind, als grundsätz- lich zonenkonform. Mit Rücksicht auf die mit der Pferdehaltung verbundenen Immissionen (Lärm-, Geruchs- und Parasitenproblem) hielt es jedoch eine mengenmässige Limitierung des Tierbestands (auf die Haltung von zwei Pferden) als durch die Gemeindeautonomie geschützt (AGVE 2003, S. 228 f.; AGVE 1988, S. 369 ff. mit Hinweisen; VGE III/84 vom 30. Oktober 1996 [BE.1995.00154], S. 12). Eine solche Limitierung wird auch in der Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des Bundes- amtes für Raumentwicklung (ARE) propagiert; denn je grösser die Zahl der gehaltenen Pferde, desto intensiver sind die Lärm- und Geruchsimmissionen sowie die Ungezieferprobleme (a.a.O., S. 19). Nach Auffassung des ARE hängt von den in der betreffenden Zone zulässigen Aktivitäten und Im- mission ab, wie viele Pferde in einer Wohnzone gehalten werden dürfen. Realistischerweise liege die Zahl bei etwa drei bis vier Pferden (Wegleitung, S. 19). Die Parzelle Nr. 397 der Beschwerdegegne- rin liegt in einem eher ländlich geprägten Raum am Rande des Siedlungsgebiets. Das Verwaltungs- gericht sieht sich daher im konkreten Fall nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die hobbymässige Pferdehaltung in Wohnzonen grundsätzlich erlaubt sei, abzukehren. Dies umso weniger, als der Entscheid des Gemeinderats A., die Haltung von zwei Kleinpferden sei zo- nenkonform, unter dem Schutz der Gemeindeautonomie steht. Vor im Einzelfall übermässigen Lärm- und Geruchsimmissionen schützt das Bundesumweltrecht. Darauf wird weiter hinten zurückzukom- men sein (siehe dazu die Erw. 5 nachfolgend). Gewisse Ungezieferprobleme, die sich bei einer Hal- tung von lediglich zwei Pferden in Grenzen halten dürften, sind als in ländlichen Gebieten keines- wegs unüblicher Belästigungsfaktor hinzunehmen. 3. 3.1. Der zur Umnutzung als Pferdestall vorgesehene Schuppen diente der Beschwerdegegnerin …bis anhin als Hobby-, Bastel- und Partyraum … (oder) als Lagerraum … 2 von 9 3.3. … Es ist allseits anerkannt, dass die Umnutzung eines Lagerraums oder eines Hobby-, Bastel- und Partyraums in einen Pferdestall eine Zweckänderung im Sinne von § 68 lit. b BauG darstellt. Kontro- vers ist, ob diese Zweckänderung zu einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit der Baute führt. … 4. 4.1. Ein weiterer Projektmangel wird von den Beschwerdeführern und dem Gemeinderat A. darin gese- hen, dass der geplante Pferdestall samt Auslauf nicht den Tierschutznormen entspreche. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 59 Abs. 5 TSchV müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein, wenn Pferde, ausgenommen Jungpferde, in Gruppen gehalten werden. Für die von den Beschwer- deführern und dem Gemeinderat geforderte Unterteilung der im Schuppen geplanten Einraumgrup- penbox bietet diese Bestimmung deshalb keine hinreichende Grundlage, weil die Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten nach dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend im Stall selber angeboten wer- den müssen. Bei einer Offenstallhaltung kann sich ein Pferd auch in den überdachten Vorplatzbe- reich oder den Auslauf zurückziehen. Die Vorinstanz hat sorgfältig begründet, weshalb sie eine Un- 2 terteilung des Stallraums im vorliegenden Fall nicht für notwendig hält. Mit einer Fläche von 25,6 m ist der im Stall vorgesehene, einzustreuende Liegebereich genügend gross, damit sich problemlos beide Pferde hinlegen können, ohne sich dabei gegenseitig in die Quere zu kommen. Da die Türöff- nung auf 2 m verbreitert wird, sollte es auch nicht zum Gedränge kommen, wenn die Pferde gleich- zeitig den Durchgang passieren wollen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, bestünde die optimals- te Lösung aus zwei separaten Eingängen. Die Tierschutzverordnung schreibt jedoch derlei nicht vor. 4.3.2. Den Baueingabeplänen lässt sich entnehmen, dass der im Schuppen bestehende Zwischenboden auf einer Höhe von mindestens 2,5 m (entsprechend der Unterkante der Vordächer an der Süd- Südost- und der Nord- Nordwestfassade) angebracht ist. Von daher besteht kein Anlass, die Richtig- keit der Raumhöhenangabe der Beschwerdegegnerin (2,8 m) in Zweifel zu ziehen. … 4.3.3. Was die Belichtung und die Belüftung des Stallraums anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2 Aufgrund des Verhältnisses von 1:1,83 zwischen den Tür- und Fensteröffnungen von 14 m und der 2 Stallgrundfläche von 25,6 m steht ausser Diskussion, dass der Stall ungenügend belichtet sein könnte. Für die nicht weniger sensible Wohnnutzung beträgt das mindestens vorgeschriebene Ver- hältnis zwischen Fenster- und Bodenfläche gerade einmal 1:10 (vgl. § 28 BNO). Eine verlässliche Luxmessung (mit einem Luxmeter) könnte ohnehin erst nach Durchführung der nachgesuchten bau- lichen Massnahmen (Verbreiterung der bestehenden Türe) vorgenommen werden. Immerhin sei noch folgender Hinweis erlaubt, der ebenfalls verdeutlicht, dass die Annahme, der Stallraum könnte zu wenig belichtet sein, jeglicher Grundlage entbehrt: Der Stallraum weist in alle Himmelsrichtungen im Vergleich zur Bodenfläche zum Teil grossflächige Tür- oder Fensteröffnungen auf, durch welche das Tageslicht fast ungehindert nach innen dringen kann. Einzig die Gitter an einem Teil der Fenster, die Gummistreifen an der Türöffnung und die Vordächer führen zu einer leichten Reduktion des 3 von 9 Lichtstroms. Tageslicht erreicht an einem hellen Sonnentag eine Beleuchtungsstärke von 100‘000 Lux (lx), an einem bedeckten Sommertag eine solche von 20‘000 lx und im Schatten im Sommer immer noch eine solche von 10‘000 lx. Büro- und Zimmerbeleuchtungen, die um ein Vielfaches we- niger stark sind als Tageslicht, erzielen eine Beleuchtungsstärke von 500 lx. Das Licht einer Kerze erlangt auf einen Meter Entfernung eine Beleuchtungsstärke von 1 lx (vgl. die diesbezüglichen An- gaben auf www.wikipedia.org und www.naturalligthning.wordpress.com). Auch wenn also die Tür- und Fensteröffnungen im vorliegenden Fall durch Vordächer beschattet werden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass im Stallinnern tagsüber bei jeder Witterungslage eine Beleuchtungsstärke von weit mehr als den gemäss Art. 33 Abs. 2 TSchV erforderlichen, eher bescheidenen 15 lx (entspre- chend der Beleuchtungsstärke von 15 Kerzen aus einem Meter Entfernung) herrscht. Mit einer Breite von 2 m sorgt die gemäss Baugesuch lediglich mit Gummistreifen zu versehende Türöffnung an der West-Südwestfassade in der Regel für genügend Frischluftzufuhr. Wird das Fens- ter an der gegenüberliegenden Ost-Nordostfassade aufgesperrt, kann – je nach Bedarf – sogar Zug- luft erzeugt werden. Dass sich das betreffende Fenster öffnen lässt, ist zwar aus den Baueingabe- plänen nicht ersichtlich. Die Baubewilligung könnte aber problemlos mit der Auflage ergänzt werden, dass dieses Fenster einen Flügel zum Öffnen aufweisen muss oder, als Ersatzmassnahme, dass die neu geplante Türe an der Nord-Nordwestfassade zweiteilig sein muss, damit der obere Teil zur Er- zeugung von Zugluft geöffnet werden kann. Geschlossen bleiben müssten (aus Immissionsschutz- gründen) allenfalls die Fenster an der Süd-Südostfassade (gegen die Parzelle Nr. 328 hin), nicht dagegen die Öffnungen an den Nord-Nordwest- und Ost-Nordostfassaden. … 4.3.4. Wie der Stallboden beschaffen sein muss, damit er gleitsicher und ausreichend sauber im Sinne von Art. 34 Abs. 1 TSchV ist, hat die Vorinstanz in Erw. 3.4.5 dargelegt. Mittels einer Auflage in der Bau- bewilligung lässt sich sicherstellen, dass der Betonboden auch tatsächlich – wie im Baugesuch an- gegeben – mit Gummimatten belegt wird. Grund zur Annahme, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einstreu mit Stroh verzichten und ihre Pferde damit tierschutzwidrigen Bedingungen aussetzen könnte, gibt es – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht. Gesetzt den Fall wären – wie bei jedem anderen Tierhalter – tierschutzrechtliche Massnahmen zu ergreifen. 4.3.5. Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Auslauf- und Weidefläche gibt es nicht viel hinzuzufügen. 2 Das Mindestmass an Auslauffläche von 20 m pro Pferd mit einer Wiederristhöhe von 148–162 cm (vgl. Tabelle 7, Ziff. 31, im Anhang 1 der TSchV) ist auch dann noch bei weitem eingehalten, wenn 2 2 die Auslauffläche von geplanten 121,5 m (6,75 m x 18 m) um 28,8 m (1,6 m x 18 m) reduziert wird, weil die Umzäunung auf der Süd-Südostseite – wiederum aus Immissionsschutzgründen – um 1,6 m auf die Höhe der Fassadenflucht des Schuppens zurückversetzt werden muss. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob der Auslauf tierschutzkonform ist, nicht weiter auf diese Flächenre- duktion eingegangen ist, weil sie ohnehin unerheblich ist, stellt entgegen der Annahme des Gemein- 2 derats, keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die empfohlene Auslauffläche von 150 m pro Pferd nach Tabelle 7, Ziff. 4, im Anhang 1 der TSchV ist – wie schon der Begriff "empfohlen" andeu- tet – kein absolutes Muss. In Art. 59 Abs. 2 TSchV heisst es dazu, dass "wenn möglich" die empfoh- lene Auslauffläche zur Verfügung zu stellen ist. Deshalb kann auch offen bleiben, wie verbindlich die Zusage der Eigentümerin der Parzelle Nr. 2181 ist, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Pferde auf dem dortigen Wiesland weiden lassen darf. Mit Bezug auf die Bodenbeschaffenheit des Auslaufs macht die TSchV keine Vorgaben. Trotzdem empfiehlt die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin, die Befestigung des Auslaufs in Erwägung zu ziehen. Auch diese Massnahme könnte mittels Auflage 4 von 9 sichergestellt werden. Es wäre demnach auf jeden Fall unverhältnismässig, die Baubewilligung mit der Begründung zu verweigern, der Boden des Auslaufs sei nicht hinreichend befestigt. 4.3.6. Die Leerung der Container, in denen die Beschwerdegegnerin den Pferdemist bis zur allwöchentli- chen kommunalen Grünabfuhr zwischenlagern will, bereitet keine grösseren Schwierigkeiten. Grün- gutcontainer sind bekanntlich mit Rädern ausgestattet und können an die dafür vorgesehene Sam- melstelle gefahren und dort vom LKW der Grünabfuhr entleert werden. Der Mist, den zwei Pferde in einer Woche produzieren, sollte in zwei Grüngutcontainern à 240 Liter Platz finden. Ein Pferd schei- det täglich 10–20 kg Kot sowie 3–10 Liter Urin aus. Im Monat kommt so pro Pferd 450–900 kg Mist zusammen ("Wohin mit dem Mist?", ein Beitrag der Beratungsstelle Pferd Nationalgestüt in der Aus- gabe Nr. 80 August 2008, publiziert auf: www.agroscope.admin.ch/publikationen/einzelpublikation/ index.html?). Das ergibt pro Woche höchstens 210 kg (900 kg / 30 Tage x 7 Tage) Mist pro Pferd. 4.3.7. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass das Bauvorhaben in tierschutzrechtlicher Hinsicht bewilligungsfähig ist. 5. … 5.3.2. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind durch bauliche und betriebliche Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen), um Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkun- gen zu schützen (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 und Art. 1 Abs. 1 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Emp- findlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 USG). Basierend auf dieser ge- setzlichen Grundlage regelt die LRV (a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei Anlagen nach bis Art. 7 USG, welche die Luft verunreinigen; (a ) die Abfallverbrennung im Freien; (b) die Anforderun- gen an Brenn- und Treibstoffe; (c) die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte); (d) das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind (Art. 1 Abs. 2 LRV). Immissio- nen sind nach Art. 2 Abs. 5 LRV übermässig, wenn sie einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Für die in diesem Anhang nicht aufgeführten Schadstoffe gilt, dass Immissionen übermässig sind, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Keine zahlen- mässig festgelegten Immissionsgrenzwerte bestehen auch für die nur schwer fassbaren Ge- ruchsimmissionen. In dieser Hinsicht ist daher auf die allgemeinen Kriterien abzustellen, ob die Luft- verunreinigung schädlich oder lästig ist und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört. Dabei kommt es nicht auf einzelne, vielleicht überempfindliche Nachbarn, sondern auf die Bevölke- rung als Ganzes unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit an (Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Mai 1988, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1989, S. 21). Neue stati- onäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen (für die dort angeführten Abgase) einhalten (Art. 3 Abs. 1 LRV). Für die im Anhang 2 aufgeführten Anlagen gelten abweichend davon die in diesem Anhang festgelegten Anfor- derungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Im Bereich der Tierhaltung sieht Ziff. 51 des Anhangs 2 zur LRV vor, dass bei der Errichtung von Anlagen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforder- lichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden müssen. Als solche Regeln gelten 5 von 9 insbesondere die Empfehlung der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (Ziff. 512). Damit wird auf den FAT-Bericht Nr. 476 "Mindestabstände von Tierhaltungs- anlagen, Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe" von 1995 mit Formeln zur Berechnung des Mindestabstandes verwiesen. Allerdings ist der Geltungsbereich dieser Mindestabstandsvor- schriften auf Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung eingeschränkt (Anhang 2, Ziff. 511, der LRV). Anlagen der hobbymässigen Pferdehaltung fallen nicht unter den Begriff der bäuerlichen Tierhaltung oder der Intensivtierhaltung. Die Mindestabstandsvorschriften des FAT-Berichts Nr. 476 sind daher schon von Gesetzes wegen höchstens analog auf das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben anwendbar. Dabei ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der FAT-Bericht bei der Berechnung des Mindestabstandes von einer minimalen Geruchsbelastung von 4 GB ausgeht. Der Mindestabstand bei 4 GB – so der FAT- Bericht – sei in der Regel auch bei niedrigeren Geruchsbelastungen einzuhalten. Es liege aber im Ermessen der Behörde, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen (a.a.O., S. 6). In Anbetracht dessen, dass durch die Haltung von zwei Pferden eine Geruchsbelastung von höchstens 0,3 GB entsteht, wohingegen es für eine Geruchsbelastung von 4 GB eine Anzahl von mehr als 26 Pferden braucht (vgl. Tabelle 1, FAT-Bericht, S. 3), wäre es wenig sachgerecht, für die Haltung von zwei Pferden die Einhaltung des Mindestabstands zu fordern, der aus einer Berechnung bei einer Ge- ruchsbelastung von 4 GB resultiert (vgl. auch AGVE 2003, S. 234). Der Normabstand betrüge bei einer Geruchsbelastung von 4 GB 19,61 m (vgl. Formel 2 [Normalabstand N = 43 x ln4 – 40], FAT- Bericht, S. 3). Der Normabstand multipliziert mit den diversen in Tabelle 2 auf S. 4 f. des FAT- Berichts aufgelisteten Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung und des Standortes (vgl. Tabelle 2 und Formel 3) ergibt den Mindestabstand, der im vorliegenden Fall wegen des Fest- an- statt Flüssigmists (Faktor 0,9) mit 17,65 m (19,61 m x 0,9) leicht unter dem Normstand läge. Min- destabstände sind in der Regel vom Emissionspunkt der Stallgebäude an zu messen. Als Emissi- onspunkt eines einzeln stehenden Stallgebäudes mit einer Maximallänge bis zu 100 m gilt für einen Stall auf einem Areal mit weiteren Gebäuden in einem Abstand von weniger als 50 m die nächstge- legene Austrittsöffnung der Abluft; in den übrigen Fällen der Stallmittelpunkt (FAT-Bericht, S. 5). Der Grund für diese Differenzierung besteht darin, dass die freie zirkuläre Geruchsausbreitung, auf wel- cher die Mindestabstandsregelung aufbaut, im umbauten Raum gestört sein kann (FAT-Bericht, S. 6). In reinen Wohnzonen (ohne mässig störende Betriebe) sind die Mindestabstände (ohne Abzug des Sicherheitszuschlages von 30 %) einzuhalten (FAT-Bericht, S. 6). Übermässige Immissionen nach Art. 2 Abs. 5 LRV sind allerdings gemäss FAT-Bericht (S. 7) erst zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird. Einige Kantone, darunter der Kanton Aargau, verlangen daher im Falle der hobbymässigen Pferdehaltung (mit kleinen Tierbeständen) bloss die Einhaltung des halben minimalen Normabstandes, d.h. rund 10 m (Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des ARE, S. 25; AGVE 2012, S. 336 ff.). Effektiv beläuft sich die Hälfte des Normabstandes bei einer Geruchs- belastung von 4 GB, wie gesehen, auf 9,805 m (entsprechend der Hälfte von 19,61 m). Mit dem vom Gemeinderat ermittelten Abstand von 9,65 bis 9,7 m wird dieser Wert lediglich um ca. 10 bis 15 cm unterschritten. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass die von zwei Pferden verursachte Geruchsbelastung nicht mit derjenigen von mehr als 26 Pferden vergleichbar ist, weshalb weder zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei der hobbymässigen Pferdehaltung ganz grundsätzlich le- diglich die Hälfte des nach dem FAT-Bericht berechneten Normabstandes anwendet, noch dass sie im Falle einer sehr geringfügigen Unterschreitung desselben davon absieht, einer Anlage der hob- bymässigen Pferdehaltung die Baubewilligung zu verweigern. Es gilt zu betonen, dass die Hälfte des Mindestabstandes (8,825 m [17,65 m / 2]), bei deren Unterschreitung im Falle einer Geruchsbelas- tung von 4 GB übermässige Immissionen zu erwarten wären, im vorliegenden Fall eingehalten ist. Der vom Gemeinderat ermittelte Abstand von 9,65 bis 9,7 m versteht sich im Übrigen als Distanz zwischen der Süd-Südostfassade des Schuppens und der Nord-Nordwestfassade des Wohnhauses 6 von 9 Nr. 2349. Der Abstand wurde mithin – korrekterweise – von der nächstgelegenen Austrittsöffnung der Abluft (Fenster des Schuppens an der Süd-Südostfassade), und nicht vom Stallmittelpunkt an gemessen. Aus diesem Blickwinkel besteht somit kein Anlass, den dicht überbauten Raum als zu- sätzliches Argument gegen die Einhaltung der Luftreinhaltevorschriften zu bemühen. Würde jedoch der Beschwerdegegnerin, wie vom BVU vorgesehen, mittels Auflage verboten, die Fenster an der Süd- Südostfassade des Schuppens zu öffnen, so liesse sich durchaus argumentieren, dass der Abstand von der Türöffnung an der West-Südwestfassade aus zu bemessen wäre. In diesem Fall läge er bei 11,15 bis 11,2 m (zusätzliche 1,5 m ab dem Schnittpunkt der Süd-Südostfassade mit der West-Südwestfassade) und damit auch klar über der Hälfte des Normabstandes. Im Bereich der Hauszufahrt und des Autounterstands braucht sich niemand längere Zeit aufzuhalten. Deshalb hat der Gemeinderat diesen Raum bei der Bemessung des Abstands zu Recht ausgeklammert. Die vom Gemeinderat angeführte Bise, die aus nordöstlicher Richtung bläst, verschärft die Geruchsimmissi- onsproblematik aufgrund der Lage des Gebäudes Nr. 2349 für die Bewohner der Parzelle Nr. 328 kaum; für die Bewohner der Bauten auf den Parzellen Nrn. 1654, 1694 und 1795 ist diese Windrich- tung sogar vorteilig. Weil das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin die Hälfte des nach dem FAT-Bericht berechneten Mindestabstandes klar einhält und die Hälfte des Normabstandes nur im ungünstigsten Fall (geöffne- ter Fenster an der Süd-Südostfassade des Schuppens) knapp unterschreitet, könnten die vom ge- planten Pferdestall ausgehenden Geruchsimmissionen nur dann als übermässig im Sinne von Art. 2 Abs. 5 LRV bezeichnet werden, wenn sich ein wesentlicher Teil der Bevölkerung (mehr als 25 % der Bevölkerung des massgeblichen Beurteilungsgebietes, dessen äussere Grenzen grundsätzlich durch diejenigen Anwohner bestimmt werden, welche von der Anlage am weitesten entfernt sind und die Gerüche noch wahrnehmen) erheblich (≥ 8 auf der 10-stufigen hedonischen Geruchsskala) daran stören würde. Da sich die Lästigkeit von Geruchsimmissionen nur empirisch feststellten lässt, kann in solchen Situationen nur mit einer Befragung am Einwirkungsort abgeklärt werden, ob die fragliche Geruchseinwirkung einen wesentlichen Teil der Bevölkerung erheblich in ihrem Wohlbefinden stört. Eine Erhebung ist dabei erst ab 20 Befragten aussagekräftig. Anstelle der Umfrage oder zur Über- prüfung der Umfrageergebnisse kann eine Beurteilung der Geruchsfahne durch Probanden erfolgen oder ein Ausbreitungsmodell anhand meteorologischer Daten berechnet werden. Beide Verfahren sind jedoch relativ aufwendig und empfehlen sich aus Verhältnismässigkeitsgründen eher für Indust- rieanlagen (FAT-Bericht, S. 6 f.). Und jegliche empirische Erhebung setzt bestehende Geruchs- immissionen voraus, kann also der Natur der Sache nach nicht vor Betriebsaufnahme, im Baubewil- ligungsverfahren durchgeführt werden. Um Abklärungen in diese Richtung anzustossen, stünde den Nachbarn, sollten sie sich durch die nach Aufnahme der Pferdehaltung auftretenden Geruchsimmis- sionen dereinst erheblich in ihrem Wohlbefinden gestört fühlen, die Immissionsklage nach § 30 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Ge- wässer vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) zur Verfügung. Schon jetzt sei aber darauf hingewiesen, dass die Haltung von Haustieren (unter Einschluss von Pferden) in angemessenem Rahmen nun einmal mit zur Wohnnutzung gehört. Unter dieser Prämisse müssen auch gewisse begrenzte Immissionen sowohl bezüglich des Geruchs als auch bezüglich des Lärms hingenommen werden. Durch das in Art. 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip, wonach alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Emissionsbegrenzungen zu realisie- ren sind, werden die betroffenen Nachbarn in der Regel genügend geschützt. Dem Vorsorgeprinzip hat die Vorinstanz nachgelebt, indem sie den Gemeinderat angewiesen hat, mit Erteilung der Bau- bewilligung emissionsbegrenzende Massnahmen (Auflagen) anzuordnen (Rückversetzung der Um- zäunung des Auslaufs auf der Süd-Südostseite auf die Höhe der Flucht der Süd-Südostfassade des Schuppens, zweimal tägliches Misten der Boxen und des Auslaufs, Schliessung der Mistcontainer, die möglichst weit von der Parzelle Nr. 328 entfernt abzustellen sind, Verbot, die Fenster an der Süd- 7 von 9 Südostfassade des Schuppens zu öffnen; vgl. auch AGVE 2003, S. 234). Natürlich kann die Ge- meinde die Einhaltung dieser Auflagen nur beschränkt kontrollieren. Sollten sie jedoch von der Be- schwerdegegnerin nicht umgesetzt werden, würde das unweigerlich zu erhöhten Geruchsimmissio- nen führen, was mit Sicherheit nicht unbemerkt bliebe. Der von den Pferden im Auslauf abgeson- derte Urin versickert im Boden und führt entgegen der Befürchtung des Gemeinderates zu keinen starken Geruchsbelästigungen. Insgesamt ist die von der Beschwerdegegnerin geplante Pferdehaltung im Hinblick auf die Einhal- tung der Luftreinhaltevorschriften bewilligungsfähig. Das lässt nach dem in Erw. 3.3 vorne Ausge- führten gleichzeitig den Schluss zu, dass die beantragte Nutzungsänderung (mangels wesentlicher Verstärkung der Rechtswidrigkeit) unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie steht und bewilligt werden darf, obwohl Schuppen und Umzäunung des Auslaufs 75 cm in den (für den Schuppen gel- tenden) Grenzabstand (von 4 m) hineinragen. … Nach § 28 Abs. 1 BauV dürfen Einfriedungen – unter diesen Begriff fallen auch Weidezäune, die gemäss § 49 Abs. 1 lit. a BauV bis zu einer Höhe von 1,5 m keiner Baubewilligung bedürfen (vgl. VGE III/56 vom 31. August 2006 [WBE.2005.317], Erw. II/3.2) – mit einer Maximalhöhe von 1,8 m bis an die Grenze gesetzt werden. Die von der Be- schwerdegegnerin geplante Umzäunung des Auslaufs ist 1,5 m hoch und verletzt den kantonalrecht- lichen Grenzabstand nicht ... 5.3.3. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der von der geplanten Pferdehaltung ausgehenden Lärmemissi- onen gilt in Ermangelung spezifischer Belastungsgrenzwerte in den Anhängen der LSV der allge- meine Grundsatz von Art. 15 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Danach sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfah- rung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Das ist nach objektivierten Kriterien zu entscheiden. Der Richter muss aufgrund seiner Erfah- rung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeit- punkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zone, in welcher die Immissionen auftreten, zu veranschlagen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.2; BGE 123 II 325, Erw. 4d/bb mit weiteren Hinweisen). Weil das Bauvorhaben wegen der vollständigen Zweckänderung des Schuppens zudem den Anfor- derungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV genügen muss, ist im vorliegenden Fall ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (Planungswertniveau; vgl. BGE 123 II 325, Erw. 4d/bb). Pferde sind zwar dämmerungs- und nachtaktive Tiere (www.wikipdia.org/ wiki/pferde), sie verständi- gen sich jedoch nicht allzu sehr über die Stimme. Mehr als ein gelegentliches Wiehern oder Schnau- ben ist von ihnen nicht zu hören, wobei das Wiehern eher selten ist und nur dann richtig laut wird, wenn entweder ein weiter entfernter Artgenosse begrüsst wird oder ein Tier sehr aufgeregt ist, wozu es vor allem in ungewohnter Umgebung kommt (www.pferdewissen.ch/stimme.php). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass es betreffend Wiehern und Schnauben zu einer mehr als geringfügigen Störung des Ruhebedürfnisses der Nachbarn der Beschwerdegegnerin kommen wird. Auch die von den Pferdehufen (auf dem Vorplatz des Schuppens) verursachten Geräusche haben kein erhöhtes Störpotential. Dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin nicht beabsichtigt, die Pferde zu be- schlagen. Damit bleiben noch die Geräusche, die beim Verladen der Tiere auf den Pferdetransporter entstehen und von der Vorinstanz als potenziell störend eingestuft wurden. Sind sich die Tiere das Verladen in einen Pferdetransporter gewohnt, halten die damit einhergehenden Geräusche allerdings nur sehr kurz an und sind auch nicht übermässig laut. Es kann gleichwohl nicht von vornherein aus- geschlossen werden, dass es insoweit auch einmal etwas lauter werden könnte. Um potentiellen Lärmbelästigungen vorzubeugen, würde jedoch eine Auflage mit dem Inhalt, wonach die Tiere wäh- 8 von 9 rend der Nachtruhe nicht in den Pferdetransporter verladen werden dürfen, genügen. Eine Verweige- rung der Baubewilligung wäre dagegen unverhältnismässig. Mit ihren Ausführungen in Erw. 3.5.3 des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz genügend klar zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige Auflage als angemessen betrachtet und geschützt würde. Das Bauvorhaben ist somit auch in lärmschutzrechtlicher Hinsicht bewilligungsfähig. 6. Zum Gewässerschutz führte die Vorinstanz aus, die von einem Pferd täglich ausgeschiedene Urin- menge liege bei 3–6 Liter (im Vergleich zu Rindern mit einer solchen von 25 Litern pro Tag). Die im Stall und auf der Auslauffläche anfallenden Urinmengen stellten keinesfalls eine Gefährdung des Bodens oder gar des Grundwassers dar. Im Stall werde der Urin von den Gummimatten zurückge- halten und von der Einstreu aufgenommen, bevor er zum Boden durchsickern könne; im Auslauf versickere der Urin im Boden, ohne Probleme zu verursachen. Diese Einschätzung wird auch vom Verwaltungsgericht geteilt. Die vom Gemeinderat geforderte Dichtigkeit des Stallbodens könnte durch eine Nachbehandlung des Betonbodens und/oder die Ver- wendung versiegelter Gummimatten bewerkstelligt werden. Es ist Sache des Gemeinderats, eine entsprechende Auflage zu formulieren. Dasselbe gilt für die Einholung der allenfalls notwendigen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der kantonalen Fachstelle. 7. Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin im Schuppen auf ihrer Parzelle Nr. 397 ge- plante Haltung von zwei Kleinpferden zonenkonform und verletzt mit den vom BVU vorgesehenen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung weder kantonale oder kommunale Bauvorschriften noch Vorschriften des Tierschutzes oder des Bundesumweltschutzes. Die Vorinstanz hat den rechtserheb- lichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Ein Augenschein war im vorliegenden Fall nicht notwendig, weil alle rechtsrelevanten Informationen, soweit sie im heutigen Zeitpunkt überhaupt schon verfügbar sind, aus dem Baugesuch und den dazugehörigen Unterlagen hervorgehen oder als Erfahrungstatsachen bzw. öffentlich zugängliche Daten (aktueller Situationsplan) gerichtsnotorisch sind. Im Weiteren hat die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen. Namentlich hat sie ihren Entscheid hinreichend begründet und aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten las- sen (vgl. statt vieler BGE 136 I 229, Erw. 5.2). Die Formulierung der notwendigen Auflagen durfte das BVU im Rahmen eines Rückweisungsentscheides dem Gemeinderat A. überlassen. Demge- mäss ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Stichwörter: Tierhaltung, Geruchsimmissionen 9 von 9