In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann daher der Vorgeschichte hier keine entscheidende Bedeutung zukommen. Die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sind hier eindeutig höher zu bewerten. Somit ist zu prüfen, welche Massnahmen zu treffen sind, um den G. als ökologisch wertvolles Gebiet von kantonalem Interesse zu erhalten und um die Landschaft Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 454) vom 06.03.1996 in Sachen Einsprache NVB und ABN, Seite 4, E.4a und Seite 11, E. 4h