bb) Die Interessen des Artenschutzes weisen im vorliegenden Fall ein besonderes Gewicht auf. Die in diversen Erlassen enthaltenen Vorschriften verlangen vom Kanton imperativ, die Lebensräume der vorkommenden Indikatorarten und Reptilien zu schützen. Zu beachten ist, dass Wendehals und Zaunammer sogar noch zu den stärker gefährdeten Vögeln gehören als der Eisvogel. Auch der Wert der Landschaft und die Funktion des G.s als Naherholungsgebiet werden mit einer Ueberbauung beeinträchtigt. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann daher der Vorgeschichte hier keine entscheidende Bedeutung zukommen.