Zu demselben Ergebnis gelangte das Bundesgericht im Entscheid "Pratteln/Erli": Die Vorgeschichte habe zwar auf eine Einzonung hingedeutet, aus Gründen des Landschaftsschutzes und der Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen sei eine Einzonung aber abzuweisen (BGE 115 Ia 362). Einzig im Entscheid "Pratteln/Wannen" wertete das Bundesgericht die Vorgeschichte höher als die Sicherung genügender Fruchtfolgeflächen (BGE 115 Ia 356/357). Andere Schutzinteressen standen dort nicht auf dem Spiel. Das fragliche Land war den Eigentümern überdies als Realersatz beim Bau der Nationalstrasse abgegeben worden; es lag nicht eine blosse Baulandumlegung vor.