RPG) optimal zu berücksichtigen (BGE 114 Ia 374). Aber auch die ausserhalb des Raumplanungsgesetzes festgelegten Interessen sind zu beachten, sowohl die öffentlichen als auch die privaten, sofern ihnen im konkreten Fall räumlich relevante Bedeutung zukommt (BGE 118 Ia 157, 114 Ia 374). (...) h) (...) Die aufgezeigten Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Orientierungshilfe bildet dabei die bundesgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.