Aus den Erwägungen 4. Zonierung a) Die gesamte Raumplanung hat eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung zu verwirklichen (Art. 22quater Abs. 1 aBV [neu Art. 75 BV]). Diese Gestaltungsaufgabe unterliegt einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen (BGE 114 Ia 368/369, 374). Die Planungsbehörden haben dabei die im positiven Recht normierten Ziele und Grundsätze (Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979; Art. 15 ff. RPG) optimal zu berücksichtigen (BGE 114 Ia 374).