Umfassende Interessenabwägung Abwägung von Natur- und Landschaftsschutzinteressen gegen Überbauungsmöglichkeit. Die Einzonung ist vertretbar, da trotz Biotopverlusten die kantonale Bedeutung eines ornithologischen Gebietes erhalten werden kann und die Bauordnung eine gute Einpassung der Bauten ins Landschaftsbild ermöglicht. Sachverhalt kein