Umfassende Interessenabwägung Abwägung von Natur- und Landschaftsschutzinteressen gegen Überbauungsmöglichkeit. Die Einzonung ist vertretbar, da trotz Biotopverlusten die kantonale Bedeutung eines ornithologischen Gebietes erhalten werden kann und die Bauordnung eine gute Einpassung der Bauten ins Landschaftsbild ermöglicht. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen 4. Zonierung a) Die gesamte Raumplanung hat eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung zu verwirklichen (Art. 22quater Abs. 1 aBV [neu Art. 75 BV]). Diese Gestaltungsaufgabe unterliegt einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen (BGE 114 Ia 368/369, 374). Die Planungsbehörden haben dabei die im positiven Recht normierten Ziele und Grundsätze (Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979; Art. 15 ff. RPG) optimal zu berücksichtigen (BGE 114 Ia 374). Aber auch die ausserhalb des Raumplanungsgesetzes festgelegten Interessen sind zu beachten, sowohl die öffentlichen als auch die privaten, sofern ihnen im konkreten Fall räumlich relevante Bedeutung zukommt (BGE 118 Ia 157, 114 Ia 374). (...) h) (...) Die aufgezeigten Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Orientierungshilfe bildet dabei die bundesgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. aa) Im BGE 118 Ib 485 "Augst/Schutz des Eisvogels" hat das Bundesgericht der Erhaltung natürlicher Lebensräume in der dicht besiedelten Agglomeration Basel mehr Gewicht zugemessen als der vorgesehenen Ueberbauung und der beschränkten Baulandreserven der Gemeinde Augst (BGE 118 Ib 496; der Eisvogel gehört gemäss Roter Liste zur Gefährdungskategorie 3). Auch im Entscheid "Bottmingen/Bruderholz" gewichtete das Bundesgericht den Landschaftsschutz höher als eine bereits vor über dreissig Jahren erfolgte Baulandumlegung (BGE 118 Ia 160 ff.). Zu demselben Ergebnis gelangte das Bundesgericht im Entscheid "Pratteln/Erli": Die Vorgeschichte habe zwar auf eine Einzonung hingedeutet, aus Gründen des Landschaftsschutzes und der Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen sei eine Einzonung aber abzuweisen (BGE 115 Ia 362). Einzig im Entscheid "Pratteln/Wannen" wertete das Bundesgericht die Vorgeschichte höher als die Sicherung genügender Fruchtfolgeflächen (BGE 115 Ia 356/357). Andere Schutzinteressen standen dort nicht auf dem Spiel. Das fragliche Land war den Eigentümern überdies als Realersatz beim Bau der Nationalstrasse abgegeben worden; es lag nicht eine blosse Baulandumlegung vor. bb) Die Interessen des Artenschutzes weisen im vorliegenden Fall ein besonderes Gewicht auf. Die in diversen Erlassen enthaltenen Vorschriften verlangen vom Kanton imperativ, die Lebensräume der vorkommenden Indikatorarten und Reptilien zu schützen. Zu beachten ist, dass Wendehals und Zaunammer sogar noch zu den stärker gefährdeten Vögeln gehören als der Eisvogel. Auch der Wert der Landschaft und die Funktion des G.s als Naherholungsgebiet werden mit einer Ueberbauung beeinträchtigt. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann daher der Vorgeschichte hier keine entscheidende Bedeutung zukommen. Die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sind hier eindeutig höher zu bewerten. Somit ist zu prüfen, welche Massnahmen zu treffen sind, um den G. als ökologisch wertvolles Gebiet von kantonalem Interesse zu erhalten und um die Landschaft Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 454) vom 06.03.1996 in Sachen Einsprache NVB und ABN, Seite 4, E.4a und Seite 11, E. 4h