5. Rechtsänderung: Die gesetzliche Ordnung darf seit der Vertrauensschaffung keine Änderung erfahren haben. 6. Interessenlage: Schlussendlich dürfen keine überwiegenden Interessen gegen den Vertrauensschutz vorliegen. (...) Ob die ersten vier Voraussetzungen (Vertrauensgrundlage, berechtigtes Vertrauen, Vertrauensbetätigung und Zuständigkeit) gegeben sind, kann hier offengelassen werden, da sich aus den nachfolgenden Erwägungen zweifelsfrei ergibt, dass die in der Zwischenzeit erfolgten Rechtsänderungen im Raumplanungsrecht derart einschneidend waren, dass von einem schutzwürdigen Vertrauen der Einsprecherinnen in die Zonierung ihrer Parzellen heute nicht mehr gesprochen werden kann. Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 445) vom 06.03.1996 S. 7