1. Vertrauensgrundlage: Die Behörde muss bezogen auf einen bestimmten Fall und bestimmte Personen einen Vertrauenstatbestand schaffen. 2. Berechtigtes Vertrauen: Der Bürger muss den Vertrauenstatbestand kennen und in guten Treuen von der Erfüllung der darin enthaltenen Erwartungen ausgehen. 3. Vertrauensbetätigung: Der Bürger muss im Vertrauen auf die Situation Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. 4. Zuständigkeit: Die Vertrauen schaffende Behörde muss dafür zuständig sein. 5. Rechtsänderung: Die gesetzliche Ordnung darf seit der Vertrauensschaffung keine Änderung erfahren haben.