Treu und Glauben Das in Art. 4 aBV (neu Art. 9 BV) enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Sachverhalt kein