Treu und Glauben Das in Art. 4 aBV (neu Art. 9 BV) enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen (...) Das in Art. 4 aBV [neu Art. 9 BV] enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt (BGE 116 Ib 187). Damit sich der Bürger aber mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein (BGE 116 Ib 187, 115 Ia 18 f., 114 Ia 213 f.; Imboden/Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986/1990, Nr. 74 B. IX.; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt a.M. 1983, S. 79 ff.): 1. Vertrauensgrundlage: Die Behörde muss bezogen auf einen bestimmten Fall und bestimmte Personen einen Vertrauenstatbestand schaffen. 2. Berechtigtes Vertrauen: Der Bürger muss den Vertrauenstatbestand kennen und in guten Treuen von der Erfüllung der darin enthaltenen Erwartungen ausgehen. 3. Vertrauensbetätigung: Der Bürger muss im Vertrauen auf die Situation Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. 4. Zuständigkeit: Die Vertrauen schaffende Behörde muss dafür zuständig sein. 5. Rechtsänderung: Die gesetzliche Ordnung darf seit der Vertrauensschaffung keine Änderung erfahren haben. 6. Interessenlage: Schlussendlich dürfen keine überwiegenden Interessen gegen den Vertrauensschutz vorliegen. (...) Ob die ersten vier Voraussetzungen (Vertrauensgrundlage, berechtigtes Vertrauen, Vertrauensbetätigung und Zuständigkeit) gegeben sind, kann hier offengelassen werden, da sich aus den nachfolgenden Erwägungen zweifelsfrei ergibt, dass die in der Zwischenzeit erfolgten Rechtsänderungen im Raumplanungsrecht derart einschneidend waren, dass von einem schutzwürdigen Vertrauen der Einsprecherinnen in die Zonierung ihrer Parzellen heute nicht mehr gesprochen werden kann. Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 445) vom 06.03.1996 S. 7