Das Bundesgericht liess es offen, ob eine Abweichung im Sinn dieser Vorschrift «in der Regel» nur dann zulässig ist, wenn zumindest die nächsthöheren Zonenausnützungen eingehalten sind, wie dies das kantonale Verwaltungsgericht ausgeführt hatte. Es bezeichnete es jedoch als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Überschreitung der übernächsthöheren (das bedeutete aller) Zonenausnutzungen als mit der Vorschrift unvereinbar erklärte (BGer 1P.270/2005 vom 26. September 2005, Erw. 3.3).