g) … Das kantonale Recht lässt eine Ausnützungsverschiebung nur zu, wenn unter anderem das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird (§ 9 Abs. 6 ABauV). Diese Bestimmung ist eine sog. «Kann-Norm»; der Gemeinderat hat Ermessen, das er pflichtgemäss ausüben muss. Es besteht kein unbedingter Anspruch auf Ausnützungsverschiebung.