Die damalige Grünzone durfte ausdrücklich nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche gerechnet werden (§ 35 Abs. 4 Satz 3, drittes Lemma BO 1982). Gleiches gilt für die heutige Grünzone. Sie gilt zwar als Bauzone, weist vorliegend aber keine Ausnützungsziffer auf (§ 5 Abs. 1 BNO und die vorangestellte Tabelle). Weil keine Ausnutzung zugelassen ist, kann auch keine verschoben werden. Das kantonale Recht lässt ohnehin nur Ausnützungsverschiebungen unter Zonen zu, die die gleiche Nutzung gestatten, was hier nicht der Fall ist (§ 9 Abs. 6 ABauV).