Grundstück von der AZ-Erhöhung profitiert und dadurch nicht mehr auf die damalige Ausnützungsverschiebung angewiesen ist; bezüglich Durchsetzung der Regelung inkl. Bauverbot wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen). AZ-Veränderungen wirken sich bei einer Ausnützungsverschiebung somit nur auf die abtretende Parzelle aus. Jedenfalls solange eine AZ-Veränderung nicht zu einer negativen BGF auf einer Parzelle führt, bleibt die Ausnützungsverschiebung daher von AZ-Veränderungen unberührt. Diese Verschiebung der BGF entspricht auch der Rechtswirklichkeit.