dd) Die BNO erhöhte im Jahr 2001 die AZ von 0,35 auf 0,4. Es fragt sich, welche Auswirkungen dies auf die früheren Ausnützungsübertragungen hat, somit ob die Erhöhung dem abtretenden Grundstück oder dem empfangenden Grundstück zukommt. Der Gemeinderat teilte die Erhöhung aus Praktikabilitätsgründen dem empfangenden Grundstück zu. Verschob das Gesamtprojekt beispielsweise 35 m2 BGF auf eine andere Parzelle, so erhielt diese gemäss der Praxis des Gemeinderats weitere 5 m2 von der abtretenden Parzelle, so dass sie über insgesamt 40 m2 zusätzliche BGF verfügte. Die Auffassung der Vorinstanz erweist sich jedoch als unrechtmässig: