e/bb) Eine Fläche darf in jedem Fall nur für ein einziges Bauprojekt zur Berechnung der Ausnützungsziffer (AZ) verwendet werden (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 ABauV, «noch nicht ausgenützten Grundstücke»). Die gleiche Grundstücksfläche darf also nur einmal und nicht mehrfach baulich ausgenützt werden. Das Verbot der mehrfachen Ausnutzung der gleichen Grundstücksfläche ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung im Grundbuch bedarf; gemäss § 163 Abs. 1 lit. a BauG kann der Gemeinderat die Ausnützungsverschiebung aber im Grundbuch anmerken lassen.