5 von 6 fung von flankierenden Massnahmen ist dem nicht vernachlässigbaren Schwerverkehr auf der Spange Rechnung zu tragen und es ist zu vermeiden, dass flankierende Massnahmen auf der Spange mit Lastwagenverkehr zu gefährlichen Situationen oder zusätzlichem Lärm führen oder unerwünschte Verlagerungen (etwa Schwerverkehr durch die Altstadt von K.) bewirken (gemäss Art. 3 lit. f