Vor einer Änderung der Höchstgeschwindigkeit müssen ausserdem andere geeignete Massnahmen überprüft werden. Sind diese undurchführbar oder unverhältnismässig, kommt eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit in Frage, sofern dadurch eine Verminderung der Umweltbelastung erzielt werden kann (vgl. Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Kanton Bern vom 31. Juli 2007 [RA Nr. 140/2006/20]). Es fehlen diesbezügliche Ausführungen und die Grundlagen erscheinen daher auch aus diesem Grund als unvollständig.