… Abgesehen davon gilt betreffend die noch unüberbauten Parzellen, dass Neubauten mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können (vgl. Art. 31 LSV; vgl. betr. der Reduktion der Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer übermässigen Umweltbelastung mit Lärm: VPB 59.63).