In 9 m Abstand zur Strassenachse (in etwa der Stelle, an dem ein Gebäude erstellt werden darf) betragen die Werte 60 dB(A) bzw. 48 dB(A) und liegen demzufolge bereits um 5 bzw. 7 dB(A) unter den Immissionsgrenzwerten. Auch aufgrund der Unterlagen des Ingenieurbüros S. ist davon auszugehen, dass nur auf den Parzellen 1464 und 1465 die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. … Abgesehen davon gilt betreffend die noch unüberbauten Parzellen, dass Neubauten mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können (vgl. Art.