Der Gemeinderat D. [der hier gegen die Nachbargemeinde K. Beschwerde führt] erachtet die Tem- po-30-Zone auf der Spange nicht als zulässig aufgrund deren Klassifizierung und Bedeutung; hier müsse das Ziel sein, den Verkehr möglichst rasch und ohne Belastung weiterer Ortsteile und Quartiere auf die übergeordnete Strasse zu bringen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_160/2012 vom 10. Dezember 2012 was folgt ausgeführt: