Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der an die F. ______ erteilte Zuschlag vom 11. Juni 2012 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Die Einwohnergemeinde C. ______ wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen richterlich festgesetzten Parteikosten in Höhe von Fr. 7'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Einwohnergemeinde C. ______ (Vertreter) die eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) - 18 - 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten