Bei einem Streitwert über Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie dem mutmasslichem Aufwand des Anwalts erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 7'000.00 angemessen. Die Entschädigung entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 300.00 einem Aufwand von rund 21 Stunden (hinzu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer). Gemessen am Aktenumfang sowie der durchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls erscheint das Honorar mit Blick auf den dafür entschädigten Aufwand sachgerecht.