ausser Betracht. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, wie übrigens auch die Zuschlagsempfängerin, zwischen 2006 und 2009 offenbar an Preisabsprachen beteiligt gewesen ist, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen. Der an die F. ______ erteilte Zuschlag ist aufzuheben, und die Beschwerdesache ist an die Vergabebehörde zur Neubewertung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Zuschlagserteilung zurückzuweisen.