Dem Gesetzeszweck entsprechend geht es dabei nicht um den Schutz des wirksamen Wettbewerbs im Allgemeinen, sondern um den Schutz des öffentlichen Auftraggebers bzw. die wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel im jeweiligen Einzelfall. Die generelle Gewährleistung des wirksamen Wettbewerbs fällt dagegen in den Schutzbereich des Kartellgesetzes und damit in die Zuständigkeit der eidgenössischen Wettbewerbskommission (vgl. Entscheid der Wettbewerbskommission betr. Elektroinstallationsbetriebe Bern vom 6. Juli 2009, Ziff. 43). Der Ausschlussgrund von § 28 Abs. 1 lit.