5.4. Schliesslich verweist die Vergabestelle auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss – beim Bundesverwaltungsgericht angefochtener – Verfügung der Wettbewerbskommission (Weko) vom 16. Dezember 2011 in den Jahren 2006 bis 2009 an Preisabsprachen beteiligt gewesen sei (Duplik, S. 25 ff.). Nach § 28 Abs. 1 lit. e SubmD schliesst die Vergabestelle Anbieter vom Verfahren aus, die Abreden getroffen haben, die einen wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen. - 16 -