Das Angebot der Beschwerdeführerin hat in der Zwischenzeit keine Veränderungen erfahren. Auch liegen keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse vor, die einen nachträglichen Ausschluss rechtfertigen könnten. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Replikschrift nicht detailliert zu den offerierten Einheitspreisen geäussert hat, berechtigt entgegen der Ansicht der Vergabestelle (Duplik, S. 20 f.) jedenfalls nicht zum nachträglichen Ausschluss des Angebots.