5.3. Weiter beruft sich die Vergabestelle auf die Ausschreibungswidrigkeit des Angebots in Bezug auf die offerierten Preise. Diese enthalte unzulässige Umlagerungen und Spekulationen (Beschwerdeantwort, S. 12 ff.; Duplik, S. 18 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Angebot der Beschwerdeführerin von der Vergabestelle in Bezug auf die offerierten Preise eingehend geprüft wurde (vgl. die Tabelle "Einzelpreisbeurteilung") und auch eine Offenlegung der Kalkulation verlangt hat.