Inzwischen liege der endgültige Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche Eignung verfüge, um Projekte wie das ausgeschriebene insbesondere bezüglich Projektmanagement und Kostenkontrolle ordnungsgemäss und vertragskonform abzuwickeln, vor, indem die Beschwerdeführerin ihr entsprechendes Geschäftsgebaren mit der Replik anerkenne (Duplik, S. 7 ff.). Hinzu kämen zwei Personalabgänge in der Leitung der Abteilung Tiefbau der Beschwerdeführerin, welche zur Folge hätten, dass das vorliegende Projekt mit einer stark geschwächten und überforderten Führung realisiert werden müsste, was wiederum zu massiven Problemen führen würde (Duplik, S. 10).