Die Vergabestelle bringt vor, es hätten bereits im Zeitpunkt des Vergabeentscheids erhebliche Zweifel an der Eignung der Beschwerdeführerin bestanden, aus Gründen der Verhältnismässigkeit habe man jedoch auf einen Ausschluss verzichtet. Inzwischen liege der endgültige Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche Eignung verfüge, um Projekte wie das ausgeschriebene insbesondere bezüglich Projektmanagement und Kostenkontrolle ordnungsgemäss und vertragskonform abzuwickeln, vor, indem die Beschwerdeführerin ihr entsprechendes Geschäftsgebaren mit der Replik anerkenne (Duplik, S. 7 ff.).