5.2. Die fehlende oder auch die nachträglich weggefallene Eignung eines Anbieters hat in der Tat dessen Ausschluss vom Verfahren zur Folge (§ 28 Abs. 1 lit. a SubmD). Die Vergabestelle bringt vor, es hätten bereits im Zeitpunkt des Vergabeentscheids erhebliche Zweifel an der Eignung der Beschwerdeführerin bestanden, aus Gründen der Verhältnismässigkeit habe man jedoch auf einen Ausschluss verzichtet.