sie würden in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Eine derartige Benachteiligung verstiesse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Josua Raster / Stefan G. Schmid, Referenzen im Vergabeverfahren, in: Kriterium Nr. 17 / Dezember 2005, Hrsg. KöB Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons Zürich, S. 2 f.).