Voraussetzung ist, dass sie konkret beschrieben sind und somit auch in Bezug auf sie eine objektive Beurteilung und die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Dies gilt nicht nur für eigene Erfahrungen der Vergabebehörde selbst, sondern z. B. auch für die Erfahrungen eines Architektur- oder Ingenieurbüros, welches das Vergabeverfahren im Auftrag der Vergabebehörde durchführt.