Voraussetzung ist aber, dass die Zuschlagskriterien und die entsprechenden Subkriterien klar und unmissverständlich festgelegt und entsprechend auch bekannt gegeben werden. Nach der Rechtsprechung ist es durchaus zulässig, bei der Bewertung z. B. der Qualität oder der Kompetenz eigene (positive oder negative) Erfahrungen der Vergabebehörde mit einem Anbieter wie Referenzen externer Auftraggeber zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass sie konkret beschrieben sind und somit auch in Bezug auf sie eine objektive Beurteilung und die Vergleichbarkeit gewährleistet ist.