4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin bei den Subkriterien "Schlüsselpersonal" und "personelle Ressourcen" bzw. die hier gemachten Abzüge aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar und zum Teil widersprüchlich ist. Soweit die Vergabestelle diesbezüglich auf ihre eigenen negativen Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin bei früheren Projekten bezüglich Bauabrechnung und Nachträgen verweist, steht fest, dass die für das vorliegende Projekt genannten Schlüsselpersonen unbestrittermassen nicht involviert waren. Der bei diesem Subkriterium allein damit begründete Abzug erscheint folglich unzulässig.