Die Prinzipien von Transparenz und Nichtdiskriminierung verlangen sodann die Bindung der Vergabebehörde an die einmal festgelegten und bekannt gegebenen Kriterien. Es ist ihr mit anderen Worten untersagt, nicht publizierte Kriterien zu verwenden oder einzelne publizierte Kriterien nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. zum Ganzen auch VGE III/9 vom 27. Februar 2012 [WBE.2011.271], S. 9 f.).