bewusst nach negativen Referenzen gesucht worden. Auch sei das Transparenzgebot verletzt worden. Die Berücksichtigung von eigenen Erfahrungen der Vergabestelle mit einer Anbieterin sei nur zulässig, wenn dies im Ausschreiben als Zuschlagskriterium festgelegt worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem könnten nur Erfahrungen der Vergabestelle mit den für das konkrete Projekt benannten Schlüsselpersonen herangezogen werden und nicht irgendwelche allgemeine Erfahrungen. Vorliegend seien eigene Erfahrungen in Bauprojekten berücksichtigt worden, bei denen andere Schlüsselpersonen als die im Angebot genannten involviert gewesen seien (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6 ff.; Rep-