Zuschlagsempfängerin zur Folge, dass ihr Angebotspreis noch mit 52.5 Punkten statt mit 56.2 Punkten zu bewerten ist. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin bei der Gesamtbewertung unabhängig von einer allfälligen Korrektur beim Zuschlagskriterium Kompetenz (vgl. Erw. 4 hiernach) auf Rang 1 zu liegen kommt. Die Beschwerde ist somit bereits aufgrund der unzulässigen Preisbewertung gutzuheissen. Nichtsdestotrotz rechtfertigt sich eine Überprüfung der ebenfalls als fehlerhaft gerügten Bewertung beim Zuschlagskriterium "Kompetenz" respektive bei den Subkriterien "Schlüsselpersonal" und "Personelle Ressourcen".