Dies gilt auch für den Einwand der Vergabestelle, eine (zu) steile Preiskurve führe dazu, dass die Anbieter bewusst spekulative und zu tiefe Preise anbieten würden (Duplik, S. 16 f.). Es ist einer Vergabestelle grundsätzlich unbenommen, spekulative Angebote mit für sie nicht mehr kalkulierbaren Kostenrisiken gegebenenfalls wegen Ausschreibungswidrigkeit vom Verfahren auszuschliessen (vgl. dazu AGVE 2011, S. 151 ff.). Eine Veranlassung zur Änderung der bisherigen Praxis zur Preisbewertungsmethode hingegen ist nicht gegeben.