An der Tatsache, dass die vorliegend angewendete Preisbewertungsmethode in klarem Widerspruch zur publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts (und auch derjenigen anderer Verwaltungsgerichte) steht, ändert auch nichts, dass sie gemäss Vergabestelle von Kanton und Gemeinden regelmässig angewendet wird. Dies gilt auch für den Einwand der Vergabestelle, eine (zu) steile Preiskurve führe dazu, dass die Anbieter bewusst spekulative und zu tiefe Preise anbieten würden (Duplik, S. 16 f.).