Vorliegend erhält der teuerste Anbieter noch 36.7 von 60 möglichen Punkten. Die tatsächliche Gewichtung des Preis beträgt damit nicht 60 %, sondern lediglich noch knapp 24 %, was im Widerspruch zu publizierten Gewichtung steht. An der Tatsache, dass die vorliegend angewendete Preisbewertungsmethode in klarem Widerspruch zur publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts (und auch derjenigen anderer Verwaltungsgerichte) steht, ändert auch nichts, dass sie gemäss Vergabestelle von Kanton und Gemeinden regelmässig angewendet wird.