Die Vergabebehörde muss diesem Umstand bei der Preisbewertung angemessen Rechnung tragen. Wird die Preiskurve so flach gelegt, dass beim Preis die Vergabe von weniger als der Hälfte der Punkte nur theoretisch in Betracht kommen kann, so wird die Gewichtung im Verhältnis zu den übrigen Kriterien gegenüber der publizierten Gewichtung verschoben (AGVE 2004, S. 231 ff. mit Hinweisen; VGE III/87 vom 29. September 2005 [WBE.2005.212], S. 11; VGE III/64 vom 16. November 2011, S. 8; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2010 [VB.2009.00704], Erw. 4 mit Hinweisen). Vorliegend erhält der teuerste Anbieter noch 36.7 von 60 möglichen Punkten.