3.3. Auch bei der Bewertung des Preises gilt, dass das Verwaltungsgericht die von der Vergabestelle gewählte Vorgehensweise respektieren muss, sofern diese nicht völlig sachfremd ist oder aus die einzelnen Anbieter unterschiedlich angewendet wird (AGVE 2004, S. 230 mit Hinweisen; VGE III/87 vom 29. September 2005 [WBE.2005.212], S. 10; VGE III/64 vom 16. November 2011 [WBE.2011.215], S. 8). In dieses Ermessen der Vergabestelle greift das Verwaltungsgericht nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens.