Offensichtlich beruhten diese Abzüge auf Referenzauskünften, die in unzulässiger Weise eingeholt und berücksichtigt worden seien (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6 ff.; Replik, S. 7 f.). 3. 3.1. Zunächst ist die von der Beschwerdeführerin als unzulässig gerügte Preisbewertungsmethode zu überprüfen.