2.3. Die Beschwerdeführerin rügt einerseits die von der Vergabebehörde gewählte (nicht vorgängig bekannt gegebene) Preiskurve als unzulässig, da dadurch die ausgeschriebene Gewichtung des Preises von 60 % auf weniger als 24 % reduziert werde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5 f.; Replik, S. 8 f.). Anderseits erachtet sie die bei den beiden Subkriterien "Schlüsselpersonen" und "personelle Ressourcen" des Zuschlagskriteriums "Kompetenz" gemachten Bewertungsabzüge von jeweils 25 Punkten als nicht gerechtfertigt. Offensichtlich beruhten diese Abzüge auf Referenzauskünften, die in unzulässiger Weise eingeholt und berücksichtigt worden seien (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6 ff.;